Die EU-Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Organisationen verpflichtet sind, anonyme Hinweisgeber entgegenzunehmen und weiterzuverfolgen. Doch selbst wenn ein Mitgliedstaat beschließt, eine solche Anforderung nicht in seine nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen, bedeutet dies nicht, dass die Entgegennahme und Weiterverfolgung von anonymen Meldungen nicht zulässig wäre.
Eine Organisation sollte die folgenden Arten von Hinweisgebern anerkennen und berücksichtigen:
Der Ausschluss von anonyme Hinweisgeber aus dem Whistleblowing-System wird in der Praxis nicht unterstützt und ist für die Organisation nachteilig. Etwa die Hälfte aller Meldungen wird anonym eingereicht. Die Beschränkung von Whistleblower-Kanälen auf offene oder vertrauliche Meldungen mindert daher ihre Wirksamkeit als Instrument zur Aufdeckung von Missständen erheblich.W
Es wird argumentiert, dass anonyme Berichte mit größerer Wahrscheinlichkeit absichtlich falsch oder irreführend sind. Es wird auch behauptet, dass die Zulassung anonymer Meldungen die Zahl der Meldungen über jede vernünftige Verarbeitungskapazität hinaus erhöht. Solche Annahmen sind unbegründet. In der Praxis ist der Anteil der begründeten Meldungen bei anonymen und offenen/vertraulichen Kanälen ähnlich, und die Zulassung anonymer Meldungen führt nicht zu einem Meldetsunami.
In vielen Fällen ist die Anonymität der beste Schutz für Informanten vor Vergeltungsmaßnahmen. Das Beharren auf einer ausschließlich offenen und vertraulichen Meldung kann ablenkend wirken und vermittelt den Hinweisgebern eine falsche Botschaft. Dieser Ansatz konzentriert sich nicht auf den Inhalt der Berichte, sondern auf deren Identifizierung. Außerdem kann dies komplizierter und zeitaufwändiger sein, als man erwarten würde. Wenn jedoch anonyme Meldungen erlaubt sind, ist es wichtig, den Hinweisgebern bewusst zu machen, dass anonyme Meldungen die Möglichkeiten zur Untersuchung und zum Schutz der Person vor Vergeltung einschränken können.
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